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Ein in der steuerlichen (digitalen) Betriebsprüfung eingesetztes Verfahren stellt
die Kalkulation durch Zeitreihenvergleich dar.
Durch den Zeitreihenvergleich soll überprüft werden ob auch eine
wochenweise Untersuchung der Rohgewinnaufschläge eines Betriebs
schlüssig zum durchschnittlich erklärten Rohgewinnaufschlag des
Kalenderjahres führt.
Bei dieser Überprüfungsmethode handelt es sich eigentlich um ein
bereits seit Jahrzehnten in der Wirtschaftsprüfung bekanntes
Verfahren. Es wurde jedoch mangels technischer Ausstattung von den
Finanzbehörden bisher praktisch nicht eingesetzt, da bei manueller
Berechnung ein erheblicher Zeitaufwand entsteht. Dies hat sich durch den verstärkten Einsatz von Informationstechnologie bei den Betriebsprüfungsstellen
geändert.
Das Verfahren dient dazu, Fälle aufzudecken, in denen sowohl die Erlöse
als auch der Wareneinsatz nicht zutreffend verbucht worden sind. Dabei
geht die Finanzverwaltung von der Erfahrung aus, dass es einem
Betriebsinhaber praktisch nicht möglich ist, genau den Wareneinkauf
vollständig in der Buchführung zu verschweigen, mit dem nicht verbuchte
Erlöse erzielt werden. In diesen Fällen kann zwar der
Jahresrohgewinnaufschlag im üblichen Bereich liegen, es ergeben sich dann
aber bei unterjähriger Betrachtungsweise Auffälligkeiten insgesamt oder bei
einzelnen Warengruppen.
Diese Auffälligkeiten sollen mit dem Zeitreihenvergleich sichtbar gemacht
werden.
Hierbei wird für jede Kalenderwoche eines Jahres separat aus den
gebuchten Betriebseinnahmen und Wareneinkäufen der erzielte
Rohgewinnaufschlag ermittelt. Zu diesem Zweck werden die gebuchten
Wareneinkäufe nach Sorten getrennt, auf den Zeitraum zwischen jeweils
zwei Einkaufsterminen verteilt und der entsprechende Anteil den einzelnen
Kalenderwochen zugeordnet. Der so ermittelte Wareneinsatz der einzelnen
Kalenderwoche wird dann den in dieser Woche in der Buchführung
erfassten Erlösen gegenübergestellt. Ergeben sich Abweichungen oder
Auffälligkeiten, besteht Anlass zu der Vermutung, dass die Buchführung
sachlich nicht richtig ist.
Untersucht man dieses Verfahren hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit,
so ist zunächst positiv festzustellen, dass die Finanzverwaltung hierbei
einen Betriebsvergleich ausschließlich mit internen, sich aus der
Buchführung ergehenden Daten durchführt. Damit ist weiteres Wissen,
wie die Zusammensetzung der Speisen, die Größe der Portionen usw.
nicht mehr erforderlich. Die hierdurch bedingten Fehlerquellen
entfallen.
Das Verfahren des Zeitreihenvergleichs wird von den Finanzgerichten
grundsätzlich anerkannt, wobei aber in neuesten Entscheidungen erste
kritische Auseinandersetzungen erkennbar werden.
Bei einer Betriebsprüfung eines Schnellimbiss- und Metzgerreibetriebs für die Jahre 1998 bis 2000 wurde die Kassenführung für nicht ordnungsgemäß erklärt. Unter Hilfenahme des sog. Chi-Quadrat-Tests sowie eines Zeitreihenvergleichs kamen die Prüfer zu der Überzeugung, dass die Aufgezeichneten Tageseinnahmen nicht die tatsächlichen Einnahmen widerspiegeln. Der Umstand hatte eine Steuernachzahlung für die geprüften Jahre zur Folge.
Zu dieser Überzeugung kam auch das Finanzgericht (FG) Münster mit dem Beschluss vom 10.11.2003 (FG Münster, Beschl. v. 10.11.2003, 6 V 4562/03) und bescheinigte eine ordnungsgemäße Zuschätzung seitens der Prüfer.
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