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IDW PS 880 (Erteilung und Verwendung von Softwarebescheinigungen) |
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Der IDW-Prüfungsstandard "Erteilung und Verwendung von Softwarebescheinigungen" (IDW PS 880, Stand 25.06.1999) zeigt die Anforderungen auf, die bei der Prüfung von Softwareprodukten und der Erteilung von Bescheinigungen zu Softwareprodukten zu beachten sind, wenn diese für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung von Bedeutung sind.
Während sich die IDW-Stellungnahmen zur Rechnungslegung
- "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie" (IDW RS FAIT 1),
- "Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung bei Einsatz von
Electronic Commerce" (IDW RS FAIT 2) sowie
- der Entwurf der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren" (IDW ERS FAIT 3)
mit der Prüfung IT-gestützter Verfahren beim Softwareanwender befaßt, bei dem die Software in dessen Unternehmensorganisation integriert ist, behandelt der IDW PS 880 die Prüfung von Softwareprodukten beim Softwarehersteller oder Softwareanwender vor Implementierung im jeweiligen Unternehmensumfeld des Softwareanwenders.
Gegenstand der Softwareprüfung ist die Beurteilung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Rahmen der durch die Software vorgegebenen Verfahren. Solche von Wirtschaftsprüfern erteilte Bescheinigungen werden in der
Praxis vielfach als Softwaretestat oder Softwarezertifikat bezeichnet.
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