|
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
legt im IDW-Prüfungsstandard "Abschlussprüfung bei Einsatz von
Informationstechnologie" (IDW PS 330) die Berufsauffassung dar, nach
der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit im
Rahmen von Abschlussprüfungen Systemprüfungen bei Einsatz von
Informationstechnologie (IT) durchführen.
Der IDW PS 330 betrifft Abschlussprüfungen, d.h. Prüfungen von Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüssen und entspricht dem International Standard on Auditing
(ISA) 401 "Auditing in a Computer Information Systems Environment"
unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen sowie ergänzender
Anforderungen, die sich aus der deutschen Rechtslage und Berufsübung
ergeben.
Der Abschlussprüfer hat gemäß IDW PS 330 das IT-gestützte Rechnungslegungssystem beim Anwender (d.h. nach
der Implementierung) daraufhin zu beurteilen, ob es den gesetzlichen
Anforderungen - insbesondere den im IDW RS FAIT 1 dargestellten
Ordnungsmäßigkeits- und Sicherheitsanforderungen - entspricht, um die
nach § 322 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 317 Abs. 1 S. 1 HGB und § 321 Abs.
2 S. 2 HGB geforderten Prüfungsaussagen über die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung treffen zu können.
Sofern die Prüfung von Softwareprodukten beim Softwarehersteller oder Softwareanwender vor
Implementierung im jeweiligen Unternehmensumfeld des Softwareanwenders
durchzuführen ist, findet u.a. auch der IDW PS 880 [siehe "IDW PS 880 (Erteilung und Verwendung von Softwarebescheinigungen)"] Anwendung.
Für die Durchführung von IT-Systemprüfungen gem. IDW PS 330 ist eine
Checkliste in Form des IDW-Prüfungshinweises 9.330.1 (IDW PH 9.330.1)
veröffentlicht worden.
Der IDW PS 330 (Stand 24.09.2002) wurde in der WPg 2002, S. 1167 ff. (Heft-Nr. 21/2002), veröffentlicht.
|