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Der IDW-Prüfungsstandard "Feststellung und Beurteilung von
Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten
Fehlerrisiken" (IDW PS 261) hat den IDW-Prüfungsstandard "Das interne Kontrollsystem
im Rahmen der Abschlussprüfung" (IDW PS 260) ersetzt.
Der IDW PS 261 reflektiert
die geänderten Anforderungen an das Prüfungsvorgehen aufgrund von ISA 315 "Understanding
the Entity and its Environment and Assessing the Risks of Material
Misstatement" und ISA 330 "The Auditor’s Procedures in Response to Assessed
Risks". Gegenüber dem IDW PS 260 ergeben sich insb. folgende Neuerungen
bzw. Hervorhebungen:
- Es wird verdeutlicht, dass die Informationsgewinnung den Risikobeurteilungen des
Abschlussprüfers nicht vorgelagert ist, sondern sich vielmehr als kontinuierlicher
dynamischer Prozess über die gesamte Abschlussprüfung erstreckt. Sie ist wesentlicher
Bestandteil der "Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung". Dieser
neu eingeführte Begriff umfasst somit nicht nur die bisherige Aufbauprüfung, sondern
zusätzlich die Informationsbeschaffung zum Verstehen der Einheit und deren
Umfeld. Damit wird verdeutlicht, dass die vom Abschlussprüfer eingesetzten Verfahren
zur allgemeinen Informationsgewinnung als Prüfungshandlungen gelten
und daher zu Prüfungsnachweisen auf Abschlussebene führen.
- Die ISA sprechen nunmehr vom "Verstehen der Einheit und ihrem Umfeld" statt
von "Kenntnissen über die Geschäftstätigkeit". Z.B. umfasst das Verstehen
der Ziele und der Strategie der zu prüfenden Einheit und der damit verbundenen
Geschäftsrisiken über die Kenntnisse dieser Ziele, Strategien und Geschäftsrisiken
hinaus auch, dass der Abschlussprüfer die Umsetzung der Ziele und Strategien der Einheit vor dem Hintergrund der Geschäftsrisiken und damit das Geschäftsmodell
der zu prüfenden Einheit versteht.
- Der Abschlussprüfer muss sich immer mindestens mit folgenden Aspekten befassen,
während dies in der Vergangenheit nicht im Einzelnen zwingend war:
- Branche, rechtliche Rahmenbedingungen und andere externe Faktoren, einschließlich
des maßgebenden Rechnungslegungssystems
- Merkmale des Unternehmens einschließlich der Auswahl und Anwendung von
Rechnungslegungsmethoden
- Ziele und Strategien des Unternehmens sowie damit verbundene Geschäftsrisiken,
die wesentliche falsche Angaben in der Rechnungslegung auslösen können
- Messung und Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs
- das IKS, soweit es für die Abschlussprüfung relevant ist.
- Während bisher eine separate Beurteilung von inhärentem Risiko und Kontrollrisiko
als Normalfall angesehen wurde, gehen die ISA regelmäßig von einer zusammengefassten
Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben (bislang in
den IDW PS "Fehlerrisiken" genannt) aus.
- Der Abschlussprüfer muss die Risiken wesentlicher falscher Angaben zum einen
auf der Abschlussebene und zum anderen auf der Aussageebene für die Abbildung
von Arten von Geschäftsvorfällen, für Kontensalden sowie Abschlussinformationen
erkennen und beurteilen. Innerhalb der Risiken wesentlicher falscher
Angaben heben die ISA folgende Risikogruppen besonders hervor:
- bedeutsame Risiken, die einer besonderen Berücksichtigung bei der Prüfung
bedürfen: Dies betrifft insbesondere Nicht-Routine-Transaktionen sowie Sachverhalte
mit besonderen Ermessensspielräumen. Für bedeutsame Risiken hat
der Abschlussprüfer zumindest Aufbau und Implementierung des damit verbundenen
IKS zu beurteilen. (Der Begriff "Implementierung" bezieht sich dabei
auf die Einrichtung, nicht auf die Wirksamkeit der jeweiligen Kontrollmaßnahmen
in den laufenden Geschäftsprozessen).
- Risiken, bei denen aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine keine ausreichenden
und angemessenen Prüfungsnachweise erbringen: Für das damit
verbundene IKS sind nicht nur die Prüfung des Aufbaus und der Implementierung,
sondern auch Funktionsprüfungen zwingend durchzuführen. Gewöhnlich
beziehen sich solche Risiken auf bedeutsame Routinetransaktionen wie Verkäufe
oder Einkäufe.
- Der Abschlussprüfer muss Prüfungshandlungen entsprechend seiner Risikobeurteilung
festlegen. Ein Ziel der Überarbeitung der zugrunde liegenden ISA ist die bessere Verknüpfung der Reaktionen des Abschlussprüfers mit den Ergebnissen
der Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben, die sich auch in den
Arbeitspapieren widerspiegeln soll.
- In den internationalen Prüfungsstandards wird differenziert zwischen allgemeinen
Reaktionen auf Risiken auf der Abschlussebene sowie weiteren Prüfungshandlungen
(Funktionsprüfungen sowie aussagebezogene Prüfungshandlungen), um auf
beurteilte Risiken auf der Aussageebene zu reagieren. Als Beispiele für solche allgemeinen
Reaktionen werden insbesondere folgende genannt:
- die besondere Betonung der kritischen Grundhaltung im Prüfungsteam
- der Einsatz von erfahreneren Mitarbeitern oder von Mitarbeitern mit besonderen
Fähigkeiten oder die Hinzuziehung von Sachverständigen
- die Intensivierung der Überwachung der Auftragsabwicklung oder
- der Einbau von zusätzlichen Überraschungselementen.
- Sofern der Abschlussprüfer plant, sich auf Kontrollmaßnahmen zu verlassen, die
seit ihrer letztmaligen Prüfung unverändert geblieben sind, hat er die Wirksamkeit
solcher Kontrollmaßnahmen spätestens in jeder dritten Abschlussprüfung zu prüfen.
Bei bedeutsamen Risiken hingegen sind in diesem Fall Funktionsprüfungen in
jeder Abschlussprüfung durchzuführen.
Beabsichtigt der Abschlussprüfer die Verwendung von Prüfungsnachweisen aus
früheren Abschlussprüfungen für mehrere unveränderte Kontrollmaßnahmen, so
muss er zumindest die Wirksamkeit einiger Kontrollmaßnahmen in der laufenden
Abschlussprüfung prüfen.
- Die Dokumentationspflichten umfassen insb.
- die Besprechung im Prüfungsteam über die Anfälligkeit des Abschlusses für
wesentliche falsche Angaben aufgrund von Unrichtigkeiten und Verstößen sowie
bedeutsame in der Besprechung getroffene Entscheidungen,
- zentrale Bestandteile des entwickelten Verständnisses von der zu prüfenden
Einheit und ihrem Umfeld, die Informationsquellen sowie die Prüfungshandlungen
zur Risikobeurteilung,
- die erkannten und beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene
und auf Aussageebene, wobei die bedeutsamen Risiken und die
Risiken, bei denen aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine keine ausreichenden
und angemessenen Prüfungsnachweise erbringen, sowie die damit
verbundenen Kontrollmaßnahmen gesondert zu erfassen sind,
- die allgemeinen Reaktionen auf Abschlussebene, wobei die auf Verstöße gerichteten
Reaktionen separat zu behandeln sind, sowie Art, Umfang und zeitliche
Einteilung der weiteren Prüfungshandlungen, die vom Abschlussprüfer
durchgeführt werden, um auf die von ihm beurteilten Risiken auf Aussageebene
zu reagieren, sowie
- den Bezug dieser Prüfungshandlungen zu den beurteilten Risiken auf Aussageebene.
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