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GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) |
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Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) stellen einen
Kernbegriff der handelsrechtlichen Rechnungslegung dar. Das HGB nimmt
in seinem dritten Buch in Kernvorschriften
mehrfach Bezug zu den GoB (z.B. § 238 HGB, § 264 Abs. 2 HGB), ohne aber
im einzelnen zu sagen,
was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist. Die offensichtliche
fundamentale Bedeutung der
GoB für die handelsrechtliche Rechnungslegung verbunden mit ihrem
Charakter als unbestimmter
Rechtsbegriff hat zu Folge, dass ihre Systematisierung und Einordnung
problematisch ist.
Erschwerend tritt hinzu, dass ein Teil der GoB Eingang in gesetzliche
Regelungen gefunden hat
(kodifizierte GoB), während ein Teil der GoB außerhalb der rechtlichen
Normen angesiedelt ist (nicht
kodifizierte GoB).
Systematisieren lassen sich die GoB wie folgt (Vorschlag):
- Rahmengrundsätze
- Wahrheit
- Richtigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB)
- Klarheit (§ 243 Abs. 2 HGB)/Nachvollziehbarkeit (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB)
- Ordnung (§ 239 Abs. 2 HGB)
- Vollständigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB, § 246 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
- Unveränderlichkeit (§ 239 Abs. 3 HGB)
- Abgrenzungsgrundsätze
- Periodisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5)/Zeitgerechtheit (§ 239 Abs. 2 HGB)
- Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4)
- Imparitätsprinzip
- Ergänzende Grundsätze
- Kontinuität
- Vorsicht
- Going Concern-Prämisse (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Wesentlichkeit
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