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GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) Drucken

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) stellen einen Kernbegriff der handelsrechtlichen Rechnungslegung dar. Das HGB nimmt in seinem dritten Buch in Kernvorschriften mehrfach Bezug zu den GoB (z.B. § 238 HGB, § 264 Abs. 2 HGB), ohne aber im einzelnen zu sagen, was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist. Die offensichtliche fundamentale Bedeutung der GoB für die handelsrechtliche Rechnungslegung verbunden mit ihrem Charakter als unbestimmter Rechtsbegriff hat zu Folge, dass ihre Systematisierung und Einordnung problematisch ist. Erschwerend tritt hinzu, dass ein Teil der GoB Eingang in gesetzliche Regelungen gefunden hat (kodifizierte GoB), während ein Teil der GoB außerhalb der rechtlichen Normen angesiedelt ist (nicht kodifizierte GoB).

Systematisieren lassen sich die GoB wie folgt (Vorschlag):

  • Rahmengrundsätze
    • Wahrheit
    • Richtigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB)
    • Klarheit (§ 243 Abs. 2 HGB)/Nachvollziehbarkeit (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB)
    • Ordnung (§ 239 Abs. 2 HGB)
    • Vollständigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB, § 246 Abs. 1 S. 1 HGB)
    • Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
    • Unveränderlichkeit (§ 239 Abs. 3 HGB)
  • Abgrenzungsgrundsätze
    • Periodisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5)/Zeitgerechtheit (§ 239 Abs. 2 HGB)
    • Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4)
    • Imparitätsprinzip
  • Ergänzende Grundsätze
    • Kontinuität
    • Vorsicht
    • Going Concern-Prämisse (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
    • Wesentlichkeit