|
EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) |
|
|
Der Ministerrat der EU-Mitgliedsstaaten hat am 24.07.1995 die
"Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr" (Richtlinie 95/46/EG) endgültig verabschiedet.
Mit dieser Rahmenrichtlinie soll gem. Ziff. 4 und 6 der Erwägungsgründe
für Europa ein einheitlicher
Datenschutzstandard und damit die Grundlage für einen freien,
ungehinderten Datenverkehr geschaffen
werden. Ziel der vorangegangenen vierjährigen Verhandlungen war, die
unterschiedlichen Regelungs-
und Kontrollsysteme der Mitgliedsstaaten zu erhalten, sofern sie einen
äquivalenten Schutz bieten.
Anderenfalls hätte man mit einem erheblichen Anstieg des bürokratischen
Aufwands gerechnet,
ohne das Schutzniveau für die Betroffenen zu erhöhen. Die
unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten
führten insbesondere zu Diskussionen in Bezug auf die
- Meldepflicht der Dateien,
- den Status und die Befugnisse der Kontrollbehörden und
- die Informationspflichten der Verarbeiter gegenüber den Betroffenen.
Die Richtlinie basiert auf der Verantwortung des Verarbeiters für die
von ihm oder in seinem Auftrag
vorgenommene Datenverarbeitung gegenüber den Betroffenen. Sie geht
grundsätzlich von einem Verbot
der Verarbeitung personenbezogener Daten aus; unter bestimmten in Art. 7
aufgeführten Voraussetzungen
ist die Verarbeitung gleichwohl erlaubt (Erlaubnisvorbehalt).
Die europäische Datenschutzrichtlinie trat am 24.10.1995 in
Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland mit dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
|