Abgabenordnung: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines PC-Kassensystems und Zulässigkeit von Testkäufen
Die Führung eines PC-Kassensystems verstößt gegen die Ordnungsprinzipien des § 146 Abs. 4 AO, wenn bei den Kassenabschlüssen keine Stornobuchungen erfasst sind. Es widerspricht der Lebenserfahrung und ist nicht glaubhaft, dass in einer Gaststätte über einen ganzen Tag oder Monat die Eingaben in das Kassensystem ohne Fehler erfolgen und keine Stornobuchungen erforderlich werden. Testkäufe sind nach Ansicht des FG zudem eine allgemein übliche und grundsätzlich akzeptierte Maßnahme zur Beweissicherung (Beschluss des FG Niedersachsen vom 02.09.2004 - 10 V 52/04).
Beschluss des BFH vom 26.09.2007 zur Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung, zum Datenzugriff des
Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung und zur Verhältnismäßigkeit (Az: I B 53, 54/07).