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14.06.2006: Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) beschlossen. Das Kernstück bildet das neue Telemediengesetz (TMG).
Die wesentliche Änderung des künftigen Rechtsrahmens besteht darin, dass künftig nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden wird. Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste sind bisher im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt. Mediendienste sind alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von
Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste. Unter dem Begriff "Telemedien" werden künftig "Tele- und Mediendienste" zusammengeführt. Die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien (z.B. Verantwortlichkeitsregelungen, Herkunftslandsprinzip), werden künftig im Telemediengesetz für alle betroffenen Angebote einheitlich geregelt, während die inhaltsbezogenen Vorschriften wie journalistische Sorgfaltspflichten, Gegendarstellungsrecht in einem neuen Kapitel des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien konzentriert werden.
Zugleich erfolgt im TMG eine einfach zu handhabende Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation. Dies ist besonders wichtig für den Bereich des Tele-/Mediendienste-Datenschutzes, der ebenfalls in das TMG überführt wird. Mit der deutlichen Abgrenzung des Telemediendatenschutzes gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutz wird einem wichtigen Anliegen der Internet-Wirtschaft Rechnung getragen.
Das zukünftige Telemediengesetz soll zugleich einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Damit wird einem wichtigen Anliegen des Verbraucherschutzes Rechung getragen. Zugleich erhalten aber auch Unternehmen ein zusätzliches Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. Charakter und Herkunft einer E-Mail-Werbung müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben, damit die Empfänger frei entscheiden können, wie sie mit der E-Mail umgehen, ohne sie erst öffnen nehmen zu müssen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR verfolgt werden.
Der Entwurf des ElGVG kann auf der Homepage des BMWi heruntergeladen werden (Link).
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