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Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse |
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28.06.2006: Datenschutz muss beim Bürokratieabbau in vollem Umfang erhalten bleiben.
Am 26.08.2006 trat das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (Mittelstandentlastungsgesetz) in Kraft, das auch Einschränkungen bei der Pflicht zur Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter enthält. Dabei wird die Verpflichtung für Unternehmen gelockert, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.
Im Hinblick auf die neue Rechtslage ist folgendes zu beachten:
- Die inhaltlichen Anforderungen an den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen, also den Unternehmen der Privatwirtschaft, bei Handel, Handwerk und freien Berufen, bleiben unverändert und gelten für diese Stellen weiterhin in vollem Umfang.
- Alle Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung (Adresshandel, Auskunfteien etc.) oder zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung (z.B. Markt- und Meinungsforschung) automatisiert verarbeiten, müssen unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl nach wie vor immer einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
- Das gleiche gilt, wenn automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen und deshalb eine Vorabkontrolle durchzuführen ist (§ 4d Abs. 5 BDSG).
- In den übrigen Fällen besteht für nicht-öffentliche Stellen künftig erst dann die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn in der Regel mehr als neun Personen (bisher vier) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
- Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist unverändert ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn damit in der Regel mindestens zwanzig Personen beschäftigt sind.
- Soweit nach dieser neuen Regelung keine Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mehr besteht, hat nach der neu ins Gesetz eingefügten Bestimmung des § 4g Abs. 2a BDSG der Leiter der nicht-öffentlichen Stelle in anderer Weise sicherzustellen, dass die gesetzlichen Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfüllt werden.
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