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Elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist ab dem 01.01.2007 verpflichtend.
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BZSt, Dienstsitz Saarlouis, abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Durch das Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) und der damit verbundenen Änderung des § 18a UStG (s.u.) i.V.m. § 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), ist die elektronische Übermittlung der ZM für Meldezeiträume ab dem 01.01.2007 verpflichtend.
Unternehmer, die bereits erforderliche Daten (Umsatzsteuervoranmeldung, UStVA) elektronisch an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln, sind automatisch verpflichtet auch die ZM an das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) elektronisch zu übermitteln.
Wurde beim zuständigen Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Datenübermittlung verzichtet und diesem Antrag zugestimmt, so gilt dies auch für die Abgabe der ZM.
Für die elektronische Datenübermittlung der ZM stehen zur Zeit folgende Übermittlungswege
online zur Verfügung:
Änderungen des § 18a Abs. 1 UStG aufgrund des JStG 2007:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt
für Steuern eine Meldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem
Weg nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung
zu übermitteln (Zusammenfassende
Meldung), in der er die Angaben
nach Absatz 4 zu machen hat."
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das
zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme
von der elektronischen Übermittlung gestatten.
Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1
Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der
Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für
die Zusammenfassende Meldung."
c) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter "Abgabe
der Zusammenfassenden Meldung" durch
die Wörter "Übermittlung der Zusammenfassenden
Meldung" ersetzt.
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