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Urteil zur Digitalen Betriebsprüfung Drucken

Kein grenzenloser Zugriff auf gespeicherte (digitale) Daten im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung.

Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 13.06.2006 (Az. 1 K 1743/05) macht deutlich, dass der Datenzugriff von Betriebsprüfern nicht uneingeschränkt hingenommen werden muss. Im entschiedenen Fall wollte der Prüfer auf Daten aus der Kostenstellenrechnung zugreifen. Das wehrte das geprüfte Unternehmen zu Recht ab. 

Im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung verlangten die Außenprüfer vom Unternehmen den digitalen Zugriff auf sämtliche Kostenstellen. Dieser weigerte sich unter Hinweis darauf, dass er bereits den Kostenstellenplan und zusätzlich einige Kostenstellenrechnungen (für den Bereich Beteiligungen und Warenbewertung) vorgelegt hatte. Das Gericht gab ihm jetzt voll und ganz Recht.

Zumindest urteilten die Richter des FG, dass es für die Kostenstellenrechnung keine allgemeine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht gebe, da sie freiwillig für betriebsinterne Bedürfnisse geführt würde und sich die erforderlichen Daten bereits aus der Finanzbuchhaltung ersehen ließen. Allenfalls unterlägen solche Kostenstellen dem Datenzugriff, die für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder Passiva von Bedeutung seien.

Das letzte Wort in der Sache hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH), bei dem das beklagte Finanzamt Revision eingelegt hat (Az. I R 71/06).

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