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Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV 2007) |
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BMF-Schreiben zur Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) und zur Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV).
Aufgrund
- § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28.01.2003 (Link) i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20.12.2006,
- § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) vom 13.10.2005 und
- unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
werden die im BMF-Schreiben vom 15.01.2007 (Downloadlink) dargelegten Regelungen getroffen.
Sie gelten für den Abruf von Bescheiddaten sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Sie gelten nicht für die elektronische Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), da dieses Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wird.
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