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FG Hamburg zur digitalen Betriebsprüfung |
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Die Grenzen der elektronischen Auswertung durch das
Finanzamt.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg entschied mit Urteil vom 13.11.2006 (Az.
2 K 198/05), dass das Finanzamt von dem Steuerpflichtigen einen
Datenträger mit auswertbaren Daten nur insoweit verlangen könne, wie
dessen Aufzeichnungspflicht reicht.
Bei einem Überschussrechner, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten
Entgelten berechnet, sind zur Berechnung der Umsatzsteuer die
tatsächlichen Einnahmen aufzuzeichnen. Weitergehende Pflichten zur
Aufzeichnung der Betriebsausgaben über das Umsatzsteuergesetz (UStG)
hinaus bestehen nach Ansicht des FG Hamburg nicht.
Das Finanzamt dagegen verlangte die Daten des Buchhaltungsprogramms, um
sie maschinell auswerten zu können.
Das Finanzgericht Hamburg hielt den entsprechenden Bescheid für
ermessensfehlerhaft und hob ihn auf.
Gegen das Urteil hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
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