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FG Hamburg zur digitalen Betriebsprüfung Drucken

Die Grenzen der elektronischen Auswertung durch das Finanzamt.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg entschied mit Urteil vom 13.11.2006 (Az. 2 K 198/05), dass das Finanzamt von dem Steuerpflichtigen einen Datenträger mit auswertbaren Daten nur insoweit verlangen könne, wie dessen Aufzeichnungspflicht reicht.

Bei einem Überschussrechner, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind zur Berechnung der Umsatzsteuer die tatsächlichen Einnahmen aufzuzeichnen. Weitergehende Pflichten zur Aufzeichnung der Betriebsausgaben über das Umsatzsteuergesetz (UStG) hinaus bestehen nach Ansicht des FG Hamburg nicht. Das Finanzamt dagegen verlangte die Daten des Buchhaltungsprogramms, um sie maschinell auswerten zu können. Das Finanzgericht Hamburg hielt den entsprechenden Bescheid für ermessensfehlerhaft und hob ihn auf.

Gegen das Urteil hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.