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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 16.10.2007 Eckpunkte der lang erwarteten Reform des HGB vorgestellt.
1. Überblick
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 16.10.2007 Eckpunkte der lang erwarteten
Reform des HGB vorgestellt. Im Vordergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) soll eine Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses stehen. Mit dieser Maßnahme soll von deutschen Unternehmen
der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards
anzuwenden. Die Bundesregierung trägt damit auch einem wichtigen Anliegen des
IDW Rechnung. Des Weiteren ist eine Deregulierung und Senkung des Bürokratieaufwands
vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen geplant.
2. Verbesserung der Aussagekraft des HGB-Abschlusses
Mit dem BilMoG versucht der Gesetzgeber, das HGB zu einem Regelwerk auszubauen,
das weitgehend gleichwertig mit internationalen Rechnungslegungsstandards,
aber in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Grundlage der steuerlichen
Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung soll auch künftig der handelsrechtliche
Jahresabschluss sein. Folgende Maßnahmen sollen seine Aussagekraft
verbessern:
- Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
ist eine Ansatzpflicht vorgesehen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor
abzugsfähig; die aktivierten Beträge stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung
zur Verfügung.
- Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum Zeitwert
Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben wurden, sollen künftig entsprechend
den internationalen Regelungen ergebniswirksam zum Zeitwert bewertet
werden.
- Änderung der Rückstellungsbewertung
Rückstellungen sind künftig generell marktgerecht abzuzinsen. Bei der Bewertung
von Rückstellungen sollen künftige Lohn- und Preisentwicklungen stärker als bisher
berücksichtigt werden. Die Neuregelung wird insbesondere bei den Pensionsrückstellungen
zu einer Erhöhung des Bilanzansatzes führen und soll deshalb durch eine
langfristige Übergangsregelung flankiert werden. Die steuerlichen Vorschriften sollen
unverändert bleiben.
- Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die einem aussagekräftigen Jahresabschluss
entgegenstehen, werden eingeschränkt oder aufgehoben (z.B.
Aufwandsrückstellungen).
- Erhöhte Transparenz bei der Konsolidierung von Zweckgesellschaften
Der Gesetzentwurf enthält ferner Vorschläge für mehr Transparenz bei der Einbeziehung
von Zweckgesellschaften in den Konsolidierungskreis. Diese sollen künftig
schon dann zu konsolidieren sein, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens
stehen (bisher ist auch das Halten einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung erforderlich). Ferner soll im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen
von nicht im Konzernabschluss erfassten Geschäften zu berichten sein,
soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist. Schließlich
wird darzulegen sein, welche Risikoeinschätzung dem Ausweis von Eventualverbindlichkeiten
zugrunde liegt.
- Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen
Sonstige EU-rechtliche Vorgaben sollen "eins zu eins" - also mit möglichst geringer
Belastung für die Unternehmen - umgesetzt werden.
3. Deregulierung
Mittelständische Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit nur kleinem
Geschäftsbetrieb sollen von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
befreit werden. Auch für Kapitalgesellschaften sind Befreiungen und Erleichterungen
vorgesehen:
- Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die bestimmte Schwellenwerte
(Umsatz EUR 500.000 oder Gewinn EUR 50.000) nicht überschreiten,
werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach HGB
befreit.
- Die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatzerlöse (§ 267 HGB) werden
um 20% erhöht (nach wie vor müssen mindestens zwei der Kriterien an den
Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre vorliegen).
Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht
mehr als
- rd. EUR 4,8 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. EUR 4 Mio.),
- rd. EUR 9,8 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. EUR 8 Mio.),
- 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
aufweisen.
Als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren,
die nicht mehr als
- rd. EUR 19,2 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. EUR 16 Mio.),
- rd. EUR 38,5 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. EUR 32 Mio.),
- 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
aufweisen.
- Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die heute zusätzlich zum handelsrechtlichen
Jahresabschluss einen IFRS-Jahresabschluss offen legen
können, brauchen in Zukunft keinen vollständigen Anhang nach HGBVorschriften
mehr zu erstellen, wenn das Unternehmen einen IFRSJahresabschluss
aufstellt und offen legt und dessen Anhang eine - für gesellschaftsrechtliche
und steuerliche Zwecke weiterhin erforderliche - Bilanz und
GuV nach HGB enthält.
4. Zeitplan
Der Entwurf des BilMoG soll in Kürze auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht und
den beteiligten Kreisen übermittelt werden. Der überwiegende Teil der Vorschriften
soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf nach dem 01.01.2009 beginnende
Geschäftsjahre anzuwenden sein. Vorgesehen ist, dass Erleichterungen, vor allem
die Anhebung der Schwellenwerte, zum Teil schon für das Geschäftsjahr 2008 in
Anspruch genommen werden können. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts
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