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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgestellt Drucken

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 16.10.2007 Eckpunkte der lang erwarteten Reform des HGB vorgestellt.

1. Überblick

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 16.10.2007 Eckpunkte der lang erwarteten Reform des HGB vorgestellt. Im Vordergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) soll eine Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses stehen. Mit dieser Maßnahme soll von deutschen Unternehmen der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Die Bundesregierung trägt damit auch einem wichtigen Anliegen des IDW Rechnung. Des Weiteren ist eine Deregulierung und Senkung des Bürokratieaufwands vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen geplant.

2. Verbesserung der Aussagekraft des HGB-Abschlusses

Mit dem BilMoG versucht der Gesetzgeber, das HGB zu einem Regelwerk auszubauen, das weitgehend gleichwertig mit internationalen Rechnungslegungsstandards, aber in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung soll auch künftig der handelsrechtliche Jahresabschluss sein. Folgende Maßnahmen sollen seine Aussagekraft verbessern:

  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
    Für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist eine Ansatzpflicht vorgesehen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; die aktivierten Beträge stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
  • Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum Zeitwert
    Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben wurden, sollen künftig entsprechend den internationalen Regelungen ergebniswirksam zum Zeitwert bewertet werden.
  • Änderung der Rückstellungsbewertung
    Rückstellungen sind künftig generell marktgerecht abzuzinsen. Bei der Bewertung von Rückstellungen sollen künftige Lohn- und Preisentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Die Neuregelung wird insbesondere bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung des Bilanzansatzes führen und soll deshalb durch eine langfristige Übergangsregelung flankiert werden. Die steuerlichen Vorschriften sollen unverändert bleiben.
  • Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
    Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die einem aussagekräftigen Jahresabschluss entgegenstehen, werden eingeschränkt oder aufgehoben (z.B. Aufwandsrückstellungen).
  • Erhöhte Transparenz bei der Konsolidierung von Zweckgesellschaften
    Der Gesetzentwurf enthält ferner Vorschläge für mehr Transparenz bei der Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konsolidierungskreis. Diese sollen künftig schon dann zu konsolidieren sein, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens stehen (bisher ist auch das Halten einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung erforderlich). Ferner soll im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht im Konzernabschluss erfassten Geschäften zu berichten sein, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist. Schließlich wird darzulegen sein, welche Risikoeinschätzung dem Ausweis von Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegt.
  • Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen
    Sonstige EU-rechtliche Vorgaben sollen "eins zu eins" - also mit möglichst geringer Belastung für die Unternehmen - umgesetzt werden.

3. Deregulierung

Mittelständische Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit nur kleinem Geschäftsbetrieb sollen von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit werden. Auch für Kapitalgesellschaften sind Befreiungen und Erleichterungen vorgesehen:

  • Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die bestimmte Schwellenwerte (Umsatz EUR 500.000 oder Gewinn EUR 50.000) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach HGB befreit.
  • Die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatzerlöse (§ 267 HGB) werden um 20% erhöht (nach wie vor müssen mindestens zwei der Kriterien an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre vorliegen). Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als
    - rd. EUR 4,8 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. EUR 4 Mio.),
    - rd. EUR 9,8 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. EUR 8 Mio.),
    - 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
    Als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als
    - rd. EUR 19,2 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. EUR 16 Mio.),
    - rd. EUR 38,5 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. EUR 32 Mio.),
    - 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
  • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die heute zusätzlich zum handelsrechtlichen Jahresabschluss einen IFRS-Jahresabschluss offen legen können, brauchen in Zukunft keinen vollständigen Anhang nach HGBVorschriften mehr zu erstellen, wenn das Unternehmen einen IFRSJahresabschluss aufstellt und offen legt und dessen Anhang eine - für gesellschaftsrechtliche und steuerliche Zwecke weiterhin erforderliche - Bilanz und GuV nach HGB enthält.

4. Zeitplan

Der Entwurf des BilMoG soll in Kürze auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht und den beteiligten Kreisen übermittelt werden. Der überwiegende Teil der Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf nach dem 01.01.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein. Vorgesehen ist, dass Erleichterungen, vor allem die Anhebung der Schwellenwerte, zum Teil schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden können. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.


Quelle: Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts