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20.09.2006:
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes
zur Bekämpfung der Computerkriminalität (StrÄndG) beschlossen.
Der Entwurf schließt
Regelungslücken vor allem im Bereich des "Hacking", d.h. dem "Knacken" von
Computersicherheitssystemen, und der Computersabotage.
"Deutschland verfügt bereits
über ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbeständen des
Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten und der Datenveränderung
existieren Vorschriften, die dem internationalen Standard vollständig entsprechen. Die
rasante Entwicklung der Informationstechnologie führt jedoch immer wieder zu neuen
kriminellen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten. Straftäter greifen moderne
Informationssysteme mit Computerviren, Würmern und Denial-of-Service-Attacken (DoS-Attacken) an und
verursachen weltweit erhebliche Schäden. Letzte Lücken im deutschen Strafrecht schließt
der heutige Gesetzentwurf", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Auch das so genannte "Phishing" ist bereits nach geltendem Recht strafbar. Darunter
versteht man das Ausspionieren persönlicher Daten im Internet. Dabei wird per E-Mail
versucht, den Empfänger irre zu führen und zur Herausgabe von Zugangsdaten und
Passwörtern für das Online-Banking zu bewegen. Gibt der Empfänger die geforderten Daten
auf der vermeintlichen Internetseite oder per E-Mail an, werden diese direkt an den "Phisher" weitergeleitet, der mit den so erlangten Daten vermögensschädigende
Transaktionen durchführt. Hier kommen die Straftatbestände
- des Ausspähens von Daten (§
202a StGB),
- des Betrugs/Computerbetrugs (§ 263/§ 263a StGB),
- der Fälschung
beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und
- der unbefugten Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 44, 43 BDSG) in Betracht.
Der heutige Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in
nationales Recht um:
- Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter
Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe gestellt werden (§ 202a
StGB). Ein Verschaffen von Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird
klargestellt, dass "Hacking" strafbar ist.
- Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und
Behörden strafbar (§ 303b StGB). Künftig sollen auch private Datenverarbeitungen
geschützt werden. Ferner werden Störungen durch unbefugtes Eingeben und
Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt, um "DoS-Attacken" erfassen zu
können, bei denen die Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für
berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird.
Besonders schwere Fälle der Computersabotage können künftig mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren bestraft werden.
- Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder
aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll unter
Strafe gestellt werden (§ 202b StGB neu).
- Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten werden
künftig strafbar sein. Sanktioniert wird insbesondere das Herstellen, Überlassen,
Verbreiten oder Verschaffen von "Hacker-Tools", die bereits nach Art und Weise ihres
Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen (§ 202c StGB neu).
Der Regierungsentwurf steht auf der Homepage des BMJ zum Abruf bereit (Link), wo auch diese Pressemitteilung verfügbar ist.
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