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Application Service Providing Drucken

Urteil des BGH zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages.

Ein ASP-Vertrag (Application Service Providing) ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.11.2006 (Az. XII ZR 120/04), die aktuell veröffentlicht wurde (Link), ist von der Rechtsnatur her ein Mietvertrag. Für Mängel der ASP-Software ist der Kunde beweispflichtig, sobald er in der Lage ist, die Software zu nutzen.

ASP ist ein Geschäftsmodell zur Nutzung von Software über das Internet. Der ASP-Anbieter hält auf einem Server Software bzw. Anwendungen bereit, die der Kunde über das Internet (oder eine andere direkte Leitung) nutzen kann. Für den Kunden ist die Software nur online nutzbar, eine Kopie der Software erhält der Kunde nicht. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Buchhaltungs- und Warenwirtschaftsprogramm, das der Kläger als "ASP-Service" vermarktete.

Ein Kunde verweigerte die Zahlung der in Rechnung gestellten Gebühren mit der Begründung, dass das Programm "mangelhaft und unbrauchbar" sei. Der ASP-Anbieter verlor der Prozess in erster und zweiter Instanz, da das Erst- und das Berufungsgericht es für nicht erwiesen erachteten, dass die Software mangelfrei funktionierte. Der 12. Zivilsenat beim BGH hat diese Entscheidungen mit der Begründung, der Kunde und nicht der Anbieter sei für Mängel beweispflichtig, sobald der Kunde zur Nutzung der Software in der Lage sei, aufgehoben.

Der BGH beschäftigt sich in dem Urteil ausführlich mit der Rechtsnatur des ASP-Vertrages und vertritt die Auffassung, dass Mietrecht anwendbar sei. Ein ASP-Kunde hat somit Rechte, die den Rechten des Mieters von Wohn- und Geschäftsräumen vergleichbar ist. Funktioniert die ASP-Software nicht einwandfrei, kann der Kunde Mängelbeseitigung verlangen und Rechnungsabzüge vornehmen. Dies jedenfalls immer dann, wenn keine einschränkenden Klauseln vereinbart worden sind. Besteht Streit über das Vorhandensein von Mängeln, so kommt es nach Auffassung des BGH darauf an, ob die ASP-Software bereits freigeschaltet worden ist. Sobald der Kunde die Software nutzen kann, muss er das Vorhandensein von Mängeln beweisen. Gelingt ihm dies nicht, so ist er auch zu Rechnungsabzügen nicht berechtigt.