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Änderungen der Abgabenordnung Drucken

Neuer § 147a Abgabenordnung (AO).

Gemäß eines neu einzufügenden § 147a Abgabenordnung (AO) sollen Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven (Überschuss-)Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt, verpflichtet werden, die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen nach §§ 147 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 AO gelten dabei entsprechend. Weiterhin soll die Außenprüfung bei diesen Steuerpflichtigen nach einem neu formulierten § 193 Abs. 1 AO auch ohne besondere Begründung zulässig werden. Nach den Verlautbarungen des Bundestages ist geplant, die parlamentarischen Beratungen über den Gesetzentwurf bis zur parlamentarischen Sommerpause zum 04.07.2009 abzuschließen.

 
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